Verein
Satzung
Name, Zweck, Mitgliedschaft und Organisation des Vereins.
Die Satzung und wirksam beschlossenen Vereinsordnungen bilden die Grundlage unserer Vereinsarbeit.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Traditionsverein Flugbereitschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Satzungssitz ist Köln. Die Geschäftsanschrift wird vom Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31. Dezember 2026.
(3) Der Verein ist privatrechtlich eigenständig. Er ist weder Dienststelle noch Organ oder Vertretung der Bundeswehr. Er strebt keine steuerliche Gemeinnützigkeit an.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition, Geschichte und Gemeinschaft im Umfeld der Flugbereitschaft sowie die Verbindung aktiver und ehemaliger Angehöriger mit weiteren Interessierten und Förderern.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Begegnungen und Vereinsveranstaltungen, die Zusammenarbeit mit Ehemaligen und Traditionsgemeinschaften, geschichtliche Dokumentation, Ausstellungen, Publikationen, eigene Öffentlichkeitsarbeit und Erinnerungsprojekte. Der Verein kann dafür einen Materialpool einschließlich Veranstaltungs- und Ausstellungsausstattung aufbauen.
(3) Zur Unterstützung seiner ideellen Tätigkeit kann der Verein Vereins- und Traditionsartikel entwickeln, herstellen lassen, erwerben, vertreiben oder lizenzieren, Veranstaltungen durchführen, Partnerschaften eingehen sowie Beiträge und freiwillige Zuwendungen entgegennehmen. Wirtschaftliche Tätigkeiten bleiben dem ideellen Vereinszweck untergeordnet; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht Hauptzweck des Vereins.
(4) Vereinsmittel werden im Rahmen des Vereinszwecks verwendet. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Zulässig sind zweckentsprechende Vereinsleistungen, nachgewiesener Aufwendungsersatz und angemessene, ordnungsgemäß beschlossene Vergütungen nach § 14. Steuerpflichten bleiben unberührt. Der Verein stellt keine steuerlichen Zuwendungsbestätigungen aus.
§ 3 Eigenständigkeit und Bundeswehrbezug
(1) Natürliche Personen wirken unabhängig von Dienstgrad und Dienststellung als Privatpersonen im Verein mit. Aus einer dienstlichen Funktion folgen weder Vereinsamt noch Vetorecht oder sonstige Sonderrechte.
(2) Bundeswehrinterne Regelungen werden nicht pauschal zu Vereinsinnenrecht. Konkrete Maßnahmen, die fremde Rechte, Liegenschaften, dienstliche Ressourcen oder Leistungen an die Bundeswehr betreffen, setzen die jeweils erforderlichen Berechtigungen und Entscheidungen voraus. Eine Mitgliedschaft des Kommandeurs ersetzt diese nicht.
§ 4 Mitgliedschaft und Beitragsgruppen
(1) Mitglied werden können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen, die die Vereinszwecke unterstützen. Juristische Personen gehören zur Beitragsgruppe Förderer und benennen eine natürliche Person zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte.
(2) Es bestehen die Beitragsgruppen: 1. Aktiver Soldat in der FlBschft BMVg, 2. Ehemaliger Soldat der FlBschft BMVg, 3. Soldat, 4. Reservist und 5. Förderer. Die Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Abgrenzung, Beitragshöhe und Statuswechsel regelt die Beitragsordnung.
(3) Die Beitragsgruppen begründen keine unterschiedlichen Stimm- oder Wahlrechte. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(4) Gründungsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch ihre wirksame Beteiligung am Gründungsakt; ein zusätzlicher Aufnahmebeschluss des Vorstands ist für sie nicht erforderlich.
§ 5 Aufnahme
(1) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der beschlussfähige Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Einfache Mehrheit bedeutet mehr Ja- als Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung, frühestens zu dem darin festgelegten Eintrittsdatum. Der Vorstand bestätigt zugleich die Beitragsgruppe. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen oder durch Ausschluss. Der Austritt ist in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Vereinsinteressen schwerwiegend verletzt oder trotz zweier Mahnungen mit angemessener Nachfrist Beiträge nicht zahlt. Vorher sind die Gründe mitzuteilen und mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die letzte Beitragsmahnung muss den möglichen Ausschluss ankündigen.
(3) Der Ausschluss ist zu begründen und in Textform mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; bis zu deren Entscheidung bleibt der Ausschluss ausgesetzt. Gesetzlicher Rechtsschutz bleibt unberührt. Für die Ausschlussentscheidung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
(4) Bereits entstandene Beitragspflichten bleiben bestehen. Ein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen entsteht durch das Ausscheiden nicht.
§ 7 Beiträge und Vereinsorgane
(1) Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Höhe, Fälligkeit, anteilige Beiträge, Ermäßigungen und Zahlungsweise bestimmt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Verpflichtende Umlagen werden auf Grundlage dieser Satzung nicht erhoben.
(2) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei unabhängige Kassenprüfer. Der Vorstand kann Beauftragte und Arbeitsgruppen ohne Organstellung einsetzen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eine allgemeine Befreiung von § 181 BGB wird nicht erteilt.
(2) Der erste Vorsitzende soll im Regelfall eine aktive Soldatin oder ein aktiver Soldat der Bundeswehr sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine begründete Ausnahme beschließen und ein anderes Mitglied wählen; der Ausnahmegrund ist im Wahlprotokoll festzuhalten. Eine Verwendung in der Flugbereitschaft ist keine zwingende Wählbarkeitsvoraussetzung. Der Wegfall des aktiven Soldatenstatus beendet das Amt nicht automatisch.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Rücktritt und Abberufung bleiben möglich. Eine Person darf nicht mehrere Vorstandsämter zugleich bekleiden.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vermögen, entscheidet über Aufnahmen, bereitet Versammlungen vor und setzt deren Beschlüsse um. Für Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtverpflichtungswert über 5.000 Euro ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit das Geschäft nicht bereits durch einen ausdrücklich freigegebenen Haushalts- oder Projektbeschluss gedeckt ist. Zusammengehörende Geschäfte dürfen nicht aufgeteilt werden. Die Vertretungsmacht nach Absatz 1 wird dadurch im Außenverhältnis nicht beschränkt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei nicht vom Stimmrecht ausgeschlossene Vorstandsmitglieder teilnehmen. Einladungen erfolgen grundsätzlich mit drei Tagen Vorlauf in Textform; einstimmig kann darauf verzichtet werden. Sitzungen können in Präsenz, hybrid oder elektronisch erfolgen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem Verfahren in Textform zustimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gemäß § 5 Absatz 1 gefasst und protokolliert.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Diese ist spätestens binnen drei Monaten zur Nachwahl einzuberufen. Registeranmeldungen sind unverzüglich zu veranlassen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie entscheidet insbesondere über Vorstandswahl und Abberufung, Entlastung, Jahresrechnung, Beiträge, Kassenprüfung, Grundsatzfragen, Vorstandsvergütung, Satzungsänderungen und Auflösung.
(2) Der Vorstand lädt mit mindestens zwei Wochen Frist in Textform unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnahmeform und Tagesordnung ein. Bei E-Mail-Versand wird die zuletzt mitgeteilte Adresse verwendet; Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung postalisch. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag zählen für die Frist nicht mit.
(3) Der Vorstand kann Versammlungen in Präsenz, hybrid oder vollständig virtuell einberufen. Bei elektronischer Teilnahme muss die Einladung den Zugang und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte beschreiben. Identität, gleichberechtigte Teilnahme und Abstimmungsfähigkeit sind sicherzustellen.
(4) Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. § 37 BGB bleibt unberührt.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sollen sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Über nicht rechtzeitig angekündigte Gegenstände können grundsätzlich nur Aussprache oder Verfahrensbeschlüsse stattfinden; Sachbeschlüsse erfordern eine ordnungsgemäße Ankündigung oder die Zustimmung sämtlicher Mitglieder zum Beschlussverfahren. Satzungs- und Zweckänderungen sowie Auflösung müssen mit ihrem wesentlichen Inhalt angekündigt werden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden oder wirksam vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Versammlungsleitung, bei Widerspruch die Versammlung.
§ 10 Stimmrechtsvertretung
(1) Ein Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Jede Person darf höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Für jede Versammlung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen; eine lesbare Kopie oder ein Scan der unterschriebenen Vollmacht genügt, soweit keine begründeten Zweifel bestehen. Die Vollmacht wird zum Protokoll genommen. Untervollmachten sind nicht zulässig.
(2) Der Vertreter übt eigene und vertretene Stimmen getrennt aus. Bei geheimen Wahlen erhält er je wirksam auszuübender Stimme einen gesonderten Stimmzettel. Gesetzliche Stimmverbote dürfen nicht durch eine Vollmacht umgangen werden.
(3) Diese Regelung gilt auch für die unmittelbar an die Gründung anschließenden Wahlen und Beschlüsse am 02.11.2026. Die Vertretung beim Gründungsakt selbst setzt eine hierfür geeignete besondere Vollmacht voraus.
§ 11 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Wahlen erfolgen für jedes Amt einzeln. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds wird geheim gewählt. Vor Vorstandswahlen wird eine Wahlleitung bestimmt, die für das jeweils geleitete Amt nicht kandidiert.
(3) Bei einem Bewerber ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei mehreren Bewerbern ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen, auf Bewerber entfallenden Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Ist die Teilnahme an der Stichwahl wegen eines Gleichstands unklar, entscheidet zunächst eine gesonderte Abstimmung unter den gleichplatzierten Bewerbern; bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los der Wahlleitung. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl wird diese einmal wiederholt; bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los der Wahlleitung.
(4) Die Wahl wird durch Annahme wirksam. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre Kandidatur und eine hinreichend bestimmte schriftliche Annahmeerklärung vorliegen oder die Annahme anschließend nachgewiesen wird. Ohne Annahme wird eine Person nicht als wirksam bestelltes Vorstandsmitglied zur Eintragung angemeldet.
(5) Beschlüsse außerhalb einer Versammlung sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem Beschluss in Textform zustimmen. Andere gesetzlich oder in dieser Satzung zugelassene Verfahren bleiben unberührt.
(6) Das Protokoll enthält Ort, Datum, Teilnahmeform, Leitung, Protokollführung, Teilnehmer- und Vertretungszahlen, Tagesordnung, Beschlusswortlaut, Zahlen der Ja-, Nein-, Enthaltungs- und ungültigen Stimmen sowie Wahlergebnisse und Annahmeerklärungen. Es wird von Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet. Mitglieder können das Protokoll einsehen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei natürliche Personen als Kassenprüfer. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch an der laufenden Buchführung oder Kassenverwaltung verantwortlich mitwirken. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Geprüft werden insbesondere Belege, Bank- und Kassenbestände, Beiträge, Warenvorräte, Inventar und die Übereinstimmung der Mittelverwendung mit Vereinsbeschlüssen. Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung vor einer Entlastungsentscheidung.
§ 13 Vereinsordnungen
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert die Vereinsordnung, die Beitragsordnung sowie die Finanz- und Kassenordnung.
(2) Der Vorstand kann ergänzende operative Ordnungen und Arbeitsanweisungen insbesondere für Warenverkauf, Veranstaltungen, Materialpool und Datenschutz erlassen und ändern. Sie dürfen Satzung, Mitgliederrechte, Beiträge, Vertretungsmacht und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen nicht verändern. Die Mitgliederversammlung kann operative Regelungen aufheben oder selbst beschließen.
§ 14 Aufwendungsersatz, Vergütung und Interessenkonflikte
(1) Vorstandsämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann im Voraus eine angemessene Vergütung mit Leistungsumfang und Obergrenze beschließen. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen können nach der Finanzordnung ersetzt werden. Für andere Leistungen kann der Vorstand angemessene Verträge mit Mitgliedern oder Dritten abschließen.
(2) Persönliche oder wirtschaftliche Interessenkonflikte sind vor Beratung offenzulegen und zu dokumentieren. Gesetzliche Stimmverbote, insbesondere § 34 BGB, sind zu beachten. Betroffene wirken an der Entscheidung über eigene Vergütungen oder eigene Verträge nicht mit. Eine bloße Vereinsmitgliedschaft oder dienstliche Funktion führt nicht pauschal zum Ausschluss von allen Vereinsentscheidungen.
(3) Bei Verträgen mit Vorstandsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung für das konkrete Geschäft einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Auftrag und Vertretungsumfang sind ausdrücklich zu beschließen. Eine dienstliche Entscheidung auf Bundeswehrseite wird dadurch nicht ersetzt.
§ 15 Datenschutz und Kennzeichen
(1) Der Verein verarbeitet Mitglieds- und Geschäftsdaten nach den gesetzlichen Datenschutzvorgaben. Freiwillige Kommunikations- oder Veröffentlichungseinwilligungen werden gesondert eingeholt und sind keine Aufnahmevoraussetzung.
(2) Der Verein kann ein Vereinswappen und weitere Kennzeichen führen. Motive werden außerhalb der Satzung dokumentiert; ihre Änderung erfordert deshalb keine Satzungsänderung. Erforderliche Nutzungsrechte sind vor der jeweiligen Verwendung zu klären. Die Nutzung eines Kennzeichens macht den Verein nicht zur amtlichen Stelle.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zustimmung sämtlicher Mitglieder ist für eine Zweckänderung abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich.
(2) Bei Auflösung sind die amtierenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Den Anfallberechtigten für das nach Abwicklung verbleibende Vermögen bestimmt die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss im gesetzlich zulässigen Rahmen. Eine steuerbegünstigte Vermögensbindung wird nicht begründet.
§ 17 Gründung und begrenzte Korrekturermächtigung
(1) Diese Satzung wird am 02.11.2026 in Köln errichtet und gilt vereinsintern ab ihrer Beschlussfassung. Die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein entsteht erst mit der Registereintragung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, ausschließlich formale oder redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, die das Registergericht oder das anmeldende Notariat für die Eintragung verlangt. Änderungen von Vereinszweck, Mitgliedschafts- und Stimmrechten, Beitragszuständigkeit, Vorstandsstruktur oder Vertretungsmacht sind hiervon nicht umfasst und bedürfen eines Mitgliederbeschlusses. Änderungen sind zu dokumentieren und den Mitgliedern mitzuteilen.